Lizenz

DER GEGENSTAND DIESER LIZENZ (WIE UNTER „SCHUTZGEGENSTAND“
DEFINIERT) WIRD UNTER DEN BEDINGUNGEN DIESER CREATIVE COMMONS PUBLIC
LICENSE („CCPL“, „LIZENZ“ ODER „LIZENZVERTRAG“) ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.
DER SCHUTZGEGENSTAND IST DURCH DAS URHEBERRECHT UND/ODER ANDERE GESETZE
GESCHÜTZT. JEDE FORM DER NUTZUNG DES SCHUTZGEGENSTANDES, DIE NICHT
AUFGRUND DIESER LIZENZ ODER DURCH GESETZE GESTATTET IST, IST UNZULÄSSIG.

DURCH DIE AUSÜBUNG EINES DURCH DIESE LIZENZ GEWÄHRTEN RECHTS AN DEM
SCHUTZGEGENSTAND ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN LIZENZBEDINGUNGEN
RECHTSVERBINDLICH EINVERSTANDEN. SOWEIT DIESE LIZENZ ALS LIZENZVERTRAG
ANZUSEHEN IST, GEWÄHRT IHNEN DER LIZENZGEBER DIE IN DER LIZENZ
GENANNTEN RECHTE UNENTGELTLICH UND IM AUSTAUSCH DAFÜR, DASS SIE DAS
GEBUNDENSEIN AN DIE LIZENZBEDINGUNGEN AKZEPTIEREN.

1. Definitionen

  1. Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz
    bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des
    Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des
    Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte
    entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung,
    Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des
    Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als
    Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine
    Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des
    Schutzgegenstandes.
  2. Der Begriff „Sammelwerk“ im Sinne dieser Lizenz
    meint eine Zusammenstellung von literarischen, künstlerischen oder
    wissenschaftlichen Inhalten, sofern diese Zusammenstellung aufgrund von
    Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen selbständigen Elemente eine
    geistige Schöpfung darstellt, unabhängig davon, ob die Elemente
    systematisch oder methodisch angelegt und dadurch einzeln zugänglich
    sind oder nicht.
  3. Verbreiten“ im Sinne dieser Lizenz bedeutet,
    den Schutzgegenstand oder Abwandlungen im Original oder in Form von
    Vervielfältigungsstücken, mithin in körperlich fixierter Form der
    Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
  4. Unter „Lizenzelementen“ werden im Sinne dieser
    Lizenz die folgenden übergeordneten Lizenzcharakteristika verstanden,
    die vom Lizenzgeber ausgewählt wurden und in der Bezeichnung der Lizenz
    zum Ausdruck kommen: „Namensnennung“, „Keine kommerzielle Nutzung“,
    „Weitergabe
    unter gleichen Bedingungen“.
  5. Der „Lizenzgeber“ im Sinne dieser Lizenz ist
    diejenige natürliche oder juristische Person oder Gruppe, die den
    Schutzgegenstand unter den Bedingungen dieser Lizenz anbietet und
    insoweit als Rechteinhaberin auftritt.
  6. Rechteinhaber“ im Sinne dieser Lizenz ist der
    Urheber des Schutzgegenstandes oder jede andere natürliche oder
    juristische Person oder Gruppe von Personen, die am Schutzgegenstand
    ein Immaterialgüterrecht erlangt hat, welches die in Abschnitt 3
    genannten Handlungen erfasst und bei dem eine Einräumung von
    Nutzungsrechten oder eine Weiterübertragung an Dritte möglich ist.
  7. Der Begriff „Schutzgegenstand“ bezeichnet in
    dieser Lizenz den literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
    Inhalt, der unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird. Das
    kann insbesondere eine persönliche geistige Schöpfung jeglicher Art,
    ein Werk der kleinen Münze, ein nachgelassenes Werk oder auch ein
    Lichtbild oder anderes Objekt eines verwandten Schutzrechts sein,
    unabhängig von der Art seiner Fixierung und unabhängig davon, auf
    welche Weise jeweils eine Wahrnehmung erfolgen kann, gleichviel ob in
    analoger oder digitaler Form. Soweit Datenbanken oder
    Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz
    eigener Art genießen, unterfallen auch sie dem Begriff
    „Schutzgegenstand“ im Sinne dieser Lizenz.
  8. Mit „Sie“ bzw. „Ihnen“ ist die
    natürliche oder juristische Person gemeint, die in dieser Lizenz im
    Abschnitt 3 genannte Nutzungen des Schutzgegenstandes vornimmt und
    zuvor in Hinblick auf den Schutzgegenstand nicht gegen Bedingungen
    dieser Lizenz verstoßen oder aber die ausdrückliche Erlaubnis des
    Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz gewährten
    Nutzungsrechte trotz eines vorherigen Verstoßes auszuüben.
  9. Unter „Öffentlich Zeigen“ im Sinne dieser Lizenz
    sind Veröffentlichungen und Präsentationen des Schutzgegenstandes zu
    verstehen, die für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit
    bestimmt sind und in unkörperlicher Form mittels öffentlicher
    Wiedergabe in Form von Vortrag, Aufführung, Vorführung, Darbietung,
    Sendung, Weitersendung, zeit- und ortsunabhängiger Zugänglichmachung
    oder in körperlicher Form mittels Ausstellung erfolgen, unabhängig von
    bestimmten Veranstaltungen und unabhängig von den zum Einsatz kommenden
    Techniken und Verfahren, einschließlich drahtgebundener oder drahtloser
    Mittel und Einstellen in das Internet.
  10. Vervielfältigen“ im Sinne dieser Lizenz
    bedeutet, mittels beliebiger Verfahren Vervielfältigungsstücke des
    Schutzgegenstandes herzustellen, insbesondere durch Ton- oder
    Bildaufzeichnungen, und umfasst auch den Vorgang, erstmals körperliche
    Fixierungen des Schutzgegenstandes sowie Vervielfältigungsstücke dieser
    Fixierungen anzufertigen, sowie die Übertragung des Schutzgegenstandes
    auf einen Bild- oder Tonträger oder auf ein anderes elektronisches
    Medium, gleichviel ob in digitaler oder analoger Form.

2. Schranken des Immaterialgüterrechts

Diese Lizenz ist in keiner Weise darauf gerichtet, Befugnisse zur
Nutzung des Schutzgegenstandes zu vermindern, zu beschränken oder zu
vereiteln, die Ihnen aufgrund der Schranken des Urheberrechts oder anderer
Rechtsnormen bereits ohne Weiteres zustehen oder sich aus dem
Fehlen eines immaterialgüterrechtlichen Schutzes ergeben.

3. Einräumung von Nutzungsrechten

Unter den Bedingungen dieser Lizenz räumt Ihnen der Lizenzgeber
– unbeschadet unverzichtbarer Rechte und vorbehaltlich des Abschnitts 4.f)
– das vergütungsfreie, räumlich und zeitlich (für die Dauer des Schutzrechts
am Schutzgegenstand) unbeschränkte einfache Recht ein, den Schutzgegenstand
auf die folgenden Arten und Weisen zu nutzen („unentgeltlich eingeräumtes
einfaches Nutzungsrecht für jedermann“):

  1. Den Schutzgegenstand in beliebiger Form und Menge zu
    vervielfältigen, ihn in Sammelwerke zu integrieren und ihn als Teil
    solcher Sammelwerke zu vervielfältigen;
  2. Abwandlungen des Schutzgegenstandes anzufertigen, einschließlich
    Übersetzungen unter Nutzung jedweder Medien, sofern deutlich erkennbar
    gemacht wird, dass es sich um Abwandlungen handelt;
  3. den Schutzgegenstand, allein oder in Sammelwerke aufgenommen,
    öffentlich zu zeigen und zu verbreiten;
  4. Abwandlungen des Schutzgegenstandes zu veröffentlichen,
    öffentlich zu zeigen und zu verbreiten.

Das vorgenannte Nutzungsrecht wird für alle bekannten sowie für alle
noch nicht bekannten Nutzungsarten eingeräumt. Es beinhaltet auch das
Recht, solche Änderungen am Schutzgegenstand vorzunehmen, die für bestimmte
nach dieser Lizenz zulässige Nutzungen technisch erforderlich sind.
Alle sonstigen Rechte, die über diesen Abschnitt hinaus nicht ausdrücklich
durch den Lizenzgeber eingeräumt werden, bleiben diesem allein vorbehalten.
Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten Schutzgegenstand
dieser Lizenz oder Teil dessen sind und einen immaterialgüterrechtlichen
Schutz eigener Art genießen, verzichtet der Lizenzgeber auf sämtliche
aus diesem Schutz resultierenden Rechte.

4. Bedingungen

Die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß Abschnitt 3 dieser Lizenz
erfolgt ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen:

  1. Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den
    Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen
    dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige
    Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen.
    Sie dürfen keine Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten oder
    fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz oder die durch diese Lizenz
    gewährten Rechte beschränken. Sie dürfen den Schutzgegenstand nicht
    unterlizenzieren. Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie
    verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert
    lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen. Wenn
    Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie
    (in Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen
    ergreifen, die den Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der
    ihm durch diese Lizenz gewährten Rechte behindern können. Dieser
    Abschnitt 4.a) gilt auch für den Fall, dass der Schutzgegenstand einen Bestandteil eines
    Sammelwerkes bildet, was jedoch nicht bedeutet, dass das Sammelwerk
    insgesamt dieser Lizenz unterstellt werden muss. Sofern Sie ein
    Sammelwerk erstellen, müssen Sie auf die Mitteilung eines
    Lizenzgebers hin aus dem Sammelwerk die in
    Abschnitt 4.d) aufgezählten Hinweise entfernen. Wenn Sie eine
    Abwandlung vornehmen, müssen Sie auf die Mitteilung eines
    Lizenzgebers hin von der Abwandlung die in Abschnitt
    4.d) aufgezählten Hinweise entfernen.
  2. Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen

    1. dieser Lizenz,
    2. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben
      Lizenzelementen;
    3. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit
      denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung –
      Keine kommerzielle Nutzung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0
      US) oder
    4. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben
      Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts

    verbreiten oder öffentlich zeigen („Verwendbare Lizenz“).

    Sie müssen stets eine Kopie der verwendbaren Lizenz oder deren
    vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier
    (URI) beifügen, wenn Sie die Abwandlung verbreiten oder öffentlich
    zeigen. Sie dürfen keine Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten
    oder fordern, die die Bedingungen der verwendbaren Lizenz oder die
    durch sie gewährten Rechte beschränken. Bei jeder Abwandlung, die Sie
    verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise auf die
    verwendbare Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Wenn
    Sie die Abwandlung verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie (in
    Bezug auf die Abwandlung) keine technischen Maßnahmen ergreifen, die
    den Nutzer der Abwandlung in der Ausübung der ihm durch die verwendbare
    Lizenz gewährten Rechte behindern können. Dieser Abschnitt 4.b) gilt
    auch für den Fall, dass die Abwandlung einen Bestandteil eines
    Sammelwerkes bildet, was jedoch nicht bedeutet, dass das Sammelwerk
    insgesamt der verwendbaren Lizenz unterstellt werden muss.

  3. Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen,
    die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine
    geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“,
    „Non-commercial-Option“). Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem
    Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand überlassen,
    ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege
    von File-Sharing), so wird dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil
    oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit
    dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder
    geldwerte Vergütung geleistet wird.
  4. Die Verbreitung und das öffentliche Zeigen des
    Schutzgegenstandes oder auf ihm aufbauender Abwandlungen oder ihn
    enthaltender Sammelwerke ist Ihnen nur unter der Bedingung gestattet,
    dass Sie, vorbehaltlich etwaiger Mitteilungen im Sinne von Abschnitt
    4.a), alle dazu gehörenden Rechtevermerke unberührt lassen. Sie sind
    verpflichtet, die Rechteinhaberschaft in einer der Nutzung
    entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen, indem Sie – soweit
    bekannt – Folgendes angeben:

    1. Den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet
      wird) des Rechteinhabers und / oder, falls der Lizenzgeber im
      Rechtevermerk, in den Nutzungsbedingungen oder auf andere angemessene
      Weise eine Zuschreibung an Dritte vorgenommen hat (z.B. an eine
      Stiftung, ein Verlagshaus oder eine Zeitung)
      („Zuschreibungsempfänger“), Namen bzw. Bezeichnung dieses oder dieser
      Dritten;
    2. den Titel des Inhaltes;
    3. in einer praktikablen Form den Uniform-Resource-Identifier
      (URI, z.B. Internetadresse), den der Lizenzgeber zum Schutzgegenstand
      angegeben hat, es sei denn, dieser URI verweist nicht auf den
      Rechtevermerk oder die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand;
    4. und im Falle einer Abwandlung des Schutzgegenstandes in
      Übereinstimmung mit Abschnitt 3.b) einen Hinweis darauf, dass es sich
      um eine Abwandlung handelt.

    Die nach diesem Abschnitt 4.d) erforderlichen Angaben können in
    jeder angemessenen Form gemacht werden; im Falle einer Abwandlung des
    Schutzgegenstandes oder eines Sammelwerkes müssen diese Angaben das
    Minimum darstellen und bei gemeinsamer Nennung mehrerer Rechteinhaber
    dergestalt erfolgen, dass sie zumindest ebenso hervorgehoben sind wie
    die Hinweise auf die übrigen Rechteinhaber. Die Angaben nach diesem
    Abschnitt dürfen Sie ausschließlich zur Angabe der Rechteinhaberschaft
    in der oben bezeichneten Weise verwenden. Durch die Ausübung Ihrer
    Rechte aus dieser Lizenz dürfen Sie ohne eine vorherige, separat und
    schriftlich vorliegende Zustimmung des Lizenzgebers und / oder des
    Zuschreibungsempfängers weder explizit noch implizit irgendeine
    Verbindung zum Lizenzgeber oder Zuschreibungsempfänger und ebenso wenig
    eine Unterstützung oder Billigung durch ihn andeuten.

  5. Die oben unter 4.a) bis d) genannten Einschränkungen gelten nicht
    für solche Teile des Schutzgegenstandes, die allein deshalb unter den
    Schutzgegenstandsbegriff fallen, weil sie als Datenbanken oder
    Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz
    eigener Art genießen.
  6. Bezüglich Vergütung für die Nutzung des Schutzgegenstandes gilt
    Folgendes:

    1. Unverzichtbare gesetzliche Vergütungsansprüche:
      Soweit unverzichtbare Vergütungsansprüche im Gegenzug für gesetzliche
      Lizenzen vorgesehen oder Pauschalabgabensysteme (zum Beispiel für
      Leermedien) vorhanden sind, behält sich der Lizenzgeber das
      ausschließliche Recht vor, die entsprechende Vergütung einzuziehen für
      jede Ausübung eines Rechts aus dieser Lizenz durch Sie.
    2. Vergütung bei Zwangslizenzen: Sofern
      Zwangslizenzen außerhalb dieser Lizenz vorgesehen sind und zustande
      kommen, behält sich der Lizenzgeber das ausschließliche Recht auf
      Einziehung der entsprechenden Vergütung für den Fall vor, dass Sie eine
      Nutzung des Schutzgegenstandes für andere als die in Abschnitt 4.c) als
      nicht-kommerziell definierten Zwecke vornehmen, verzichtet für alle
      übrigen, lizenzgerechten Fälle von Nutzung jedoch auf jegliche
      Vergütung.
    3. Vergütung in sonstigen Fällen: Bezüglich
      lizenzgerechter Nutzung des Schutzgegenstandes durch Sie, die nicht
      unter die beiden vorherigen Abschnitte (i) und (ii) fällt, verzichtet
      der Lizenzgeber auf jegliche Vergütung, unabhängig davon, ob eine
      Einziehung der Vergütung durch ihn selbst oder nur durch eine
      Verwertungsgesellschaft möglich wäre. Der Lizenzgeber behält sich
      jedoch das ausschließliche Recht auf Einziehung der entsprechenden
      Vergütung (durch ihn selbst oder eine Verwertungsgesellschaft) für den
      Fall vor, dass Sie eine Nutzung des Schutzgegenstandes für andere als
      die in Abschnitt 4.c) als nicht-kommerziell definierten Zwecke
      vornehmen.
  7. Persönlichkeitsrechte bleiben – soweit sie bestehen – von dieser
    Lizenz unberührt.

5. Gewährleistung

SOFERN KEINE ANDERS LAUTENDE, SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM
LIZENZGEBER UND IHNEN GESCHLOSSEN WURDE UND SOWEIT MÄNGEL NICHT
ARGLISTIG VERSCHWIEGEN WURDEN, BIETET DER LIZENZGEBER DEN
SCHUTZGEGENSTAND UND DIE EINRÄUMUNG VON RECHTEN UNTER AUSSCHLUSS
JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG AN UND ÜBERNIMMT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH
KONKLUDENT GARANTIEN IRGENDEINER ART. DIES UMFASST INSBESONDERE DAS
FREISEIN VON SACH- UND RECHTSMÄNGELN, UNABHÄNGIG VON DEREN
ERKENNBARKEIT FÜR DEN LIZENZGEBER, DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT DES
SCHUTZGEGENSTANDES, SEINE VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK
SOWIE DIE KORREKTHEIT VON BESCHREIBUNGEN. DIESE GEWÄHRLEISTUNGSBESCHRÄNKUNG
GILT NICHT, SOWEIT MÄNGEL ZU SCHÄDEN DER IN ABSCHNITT 6 BEZEICHNETEN ART
FÜHREN UND AUF SEITEN DES LIZENZGEBERS DAS JEWEILS GENANNTE VERSCHULDEN BZW.
VERTRETENMÜSSEN EBENFALLS VORLIEGT.

6. Haftungsbeschränkung

DER LIZENZGEBER HAFTET IHNEN GEGENÜBER IN BEZUG AUF SCHÄDEN AUS DER
VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT NUR, SOFERN IHM
WENIGSTENS FAHRLÄSSIGKEIT VORZUWERFEN IST, FÜR SONSTIGE SCHÄDEN NUR BEI
GROBER FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ, UND ÜBERNIMMT DARÜBER HINAUS
KEINERLEI FREIWILLIGE HAFTUNG.

7. Erlöschen

  1. Diese Lizenz und die durch sie eingeräumten Nutzungsrechte
    erlöschen mit Wirkung für die Zukunft im Falle eines Verstoßes gegen
    die Lizenzbedingungen durch Sie, ohne dass es dazu der Kenntnis des
    Lizenzgebers vom Verstoß oder einer weiteren Handlung einer der
    Vertragsparteien bedarf. Mit natürlichen oder juristischen Personen,
    die Abwandlungen des Schutzgegenstandes oder diesen enthaltende
    Sammelwerke unter den Bedingungen dieser Lizenz von Ihnen erhalten
    haben, bestehen nachträglich entstandene Lizenzbeziehungen jedoch
    solange weiter, wie die genannten Personen sich ihrerseits an sämtliche
    Lizenzbedingungen halten. Darüber hinaus gelten die Ziffern 1, 2, 5, 6,
    7, und 8 auch nach einem Erlöschen dieser Lizenz fort.
  2. Vorbehaltlich der oben genannten Bedingungen gilt diese Lizenz
    unbefristet bis der rechtliche Schutz für den Schutzgegenstand
    ausläuft. Davon abgesehen behält der Lizenzgeber das Recht, den
    Schutzgegenstand unter anderen Lizenzbedingungen anzubieten oder die
    eigene Weitergabe des Schutzgegenstandes jederzeit einzustellen,
    solange die Ausübung dieses Rechts nicht einer Kündigung oder einem
    Widerruf dieser Lizenz (oder irgendeiner Weiterlizenzierung, die auf
    Grundlage dieser Lizenz bereits erfolgt ist bzw. zukünftig noch
    erfolgen muss) dient und diese Lizenz unter Berücksichtigung der oben
    zum Erlöschen genannten Bedingungen vollumfänglich wirksam bleibt.

8. Sonstige Bestimmungen

  1. Jedes Mal wenn Sie den Schutzgegenstand für sich genommen oder
    als Teil eines Sammelwerkes verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der
    Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen und
    im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz.
  2. Jedes Mal wenn Sie eine Abwandlung des Schutzgegenstandes
    verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger
    eine Lizenz am ursprünglichen Schutzgegenstand zu den gleichen
    Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Lizenz unwirksam sein, so bleibt
    davon die Wirksamkeit der Lizenz im Übrigen unberührt.
  4. Keine Bestimmung dieser Lizenz soll als abbedungen und kein
    Verstoß gegen sie als zulässig gelten, solange die von dem Verzicht
    oder von dem Verstoß betroffene Seite nicht schriftlich zugestimmt hat.
  5. Diese Lizenz (zusammen mit in ihr ausdrücklich vorgesehenen
    Erlaubnissen, Mitteilungen und Zustimmungen, soweit diese tatsächlich
    vorliegen) stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem
    Lizenzgeber und Ihnen in Bezug auf den Schutzgegenstand dar. Es
    bestehen keine Abreden, Vereinbarungen oder Erklärungen in Bezug auf
    den Schutzgegenstand, die in dieser Lizenz nicht genannt sind.
    Rechtsgeschäftliche Änderungen des Verhältnisses zwischen dem
    Lizenzgeber und Ihnen sind nur über Modifikationen dieser Lizenz
    möglich. Der Lizenzgeber ist an etwaige zusätzliche, einseitig durch
    Sie übermittelte Bestimmungen nicht gebunden. Diese Lizenz kann nur
    durch schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber
    modifiziert werden. Derlei Modifikationen wirken ausschließlich
    zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen und wirken sich nicht auf die
    Dritten gemäß Ziffern 8.a) und b) angeboteten Lizenzen aus.
  6. Sofern zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber keine anderweitige
    Vereinbarung getroffen wurde und soweit Wahlfreiheit besteht, findet
    auf diesen Lizenzvertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    Anwendung.
Берое се нуждае от теб!
Бъди един от нас!
Само Берое!
Дари тук